Kündigungen
Vertretung in Zusammenhang mit Kündigungen und Räumungsklagen
Einer der Kernschwerpunkte unserer Tätigkeit im Mietrecht ist
die Beratung und Vertretung in Zusammenhang mit der Beendigung /
Kündigung von Mietverhältnissen. Wir beraten und vertreten Mieter und Vermieter bei allen diesbezüglich auftretenden Fragen. Wir erstellen für Vermieter rechtssichere Kündigungen und setzen diese erforderlichenfalls auch vor Gericht im Wege einer Räumungsklage durch. Gerade bei Eigenbedarfskündigungen sollte unbedingt bereits im Zuge der Erstellung der Kündigung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Denn die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Begründung des Eigenbedarfs bereits im Kündigungsschreiben stellt, sind hoch. Nur den wenigsten Nichtjuristen gelingt es, eine wirksame Eigenbedarfskündigung zu formulieren. Wird dies erst beim vermeintlichen Auszugstermin bemerkt und zieht der Mieter nicht freiwillig aus, so hat dies die missliche Folge, dass dann die Kündigung erneut ausgesprochen werden muss - unter erneuter Einhaltung der vollen Kündigungsfrist.
Auf Mieterseite wehren wir ungerechtfertigte Kündigungen ab, vertreten vor Gericht und verhandeln, falls erforderlich, über "Umzugskostenbeihilfen" und Räumungsfristen.
Wir führen aufgrund unserer Spezialisierung täglich derartige Verfahren.
Fristlose Kündigungen
Ein Mietverhältnis kann von beiden Vertragsparteien fristlos aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn- dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
- der
Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt,
dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
oder
- der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Auf Mieterseite gibt es im Falle einer fristlosen Kündigung gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Hierzu ist eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt worden. Wir prüfen jegliche Einwendungs-und Verteidigungsmöglichkeiten gegen fristlose Kündigungen.
Ordentliche Kündigungen
Ein
Mietverhältnis kann auch durch die ordentliche Kündigung von beiden
Vertragsparteien beendet werden. Es bestehen jedoch unterschiedliche
Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter. Der Mieter kann, solange
nicht das Recht zur Kündigung vertraglich für einen bestimmten Zeitraum
ausgeschlossen wurde, das Mietverhältnis jederzeit durch eine
ordentliche Kündigung mit einer kurzen Frist (Kündigung zum 3. Werktag
mit Ablauf des übernächsten Monats) beenden.Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist anzunehmen, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarf) oder
- der
Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen,
bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von
Wohnungseigentum.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Räumung
Die Räumung einer Wohnung kann zwangsweise durchgesetzt werden, sofern ein entsprechender rechtskräftiger Titel (gerichtliches Urteil, gerichtliche Vergleich, vollstreckbare Urkunde) in vollstreckbarer Form vorliegt.Die Räumung einer Wohnung kann mit Rechtsbehelfen wie z.B. des Räumungsschutzantrags oder im Verfahren der Antrag auf Erteilung einer Räumungsfrist verhindert bzw. verzögert werden. Es lohnt sich in jedem Falle, die Möglichkeiten einer Verteidigung gegen eine Räumung prüfen zu lassen, da ein Umzug mit hohen Kosten verbunden ist.
Rechtschutzversicherungen
Wenn
Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen und Mieter- oder Vermieterrechtschutz für das Objekt besteht, rechnen wir gerne mit
dieser direkt ab. Es ist nicht erforderlich, dass Sie die
Kostenübernahme vorab mit dieser klären. Dies erledigen wir
selbstverständlich gerne für Sie.
Prozesskostenhilfe
Wenn
Sie keine Rechtschutzversicherung haben, aber auch nicht über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um einen Prozess zu
finanzieren, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für Sie zu
beantragen. Den Antrag stellen wir gerne für Sie. Wir benötigen hierzu
lediglich eine Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse. Ein entsprechendes Formular finden Sie in unserem Downloadbereich.