Gewerbliches Mietrecht
Wir beraten und vertreten sowohl im privaten Mietrecht, als auch im gewerblichen Mietrecht:
Privates Mietrecht
Das private
Mietrecht umfasst vor allen Dingen das Mietrecht in der
Wohnungswirtschaft. Gelegentlich treten auch Mischformen zwischen
privatem und gewerblichem Mietrecht auf. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn gewerbliche Mieter in dem Objekt auch gleichzeitig wohnen.
Dabei handelt es sich nicht um mehrere Mietverhältnisse mit womöglich
unterschiedlichen Rechtsfolgen, sondern es bleibt bei einem
einheitlichen Mietverhältnis, und es ist zu klären, wie dieses rechtlich
einzuordnen ist. Beispiele hierfür sind:- Ein Pächter einer Gaststätte wohnt in demselben Haus, in der sich die Gaststätte befindet;
- Ein Arzt hat in der Privatwohnung zusätzlich seine Praxis;
- Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung als Hausverwalterbüro;
Dabei ist die Differenzierung und Unterscheidung zwischen dem wohnwirtschaftlichen Charakter und dem gewerblichen Charakter des Mietverhältnisses aus folgenden Gründen wichtig:
- Für das Wohnraum-Mietrecht besteht ein anderer sachlicher Gerichtsstand als bei der gewerblichen Anmietung von Räumen.
- Es gelten beim Wohnraummietrecht andere Kündigungsfristen als im gewerblichen Bereich.
- Beim Wohnraummietrecht gelten deutlich strengere gesetzliche Bestimmungen, zB. kurze Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen, wenn die Abrechnungsfrist von einem Jahr überschritten wird.
Gewerbliches Mietrecht
Das
gewerbliche Mietrecht ist anzuwenden bei der Anmietung von geschäftlich
genutzten Räumlichkeiten. Dabei handelt es sich z.B. um Büros,
Arztpraxen, Kanzleien, Ladenlokalen, Lagerhallen, Gaststätten,
Produktionsstätten, Logistikzentren et cetera. Die wichtigsten Unterschiede zum privaten Wohnraummietrecht sind folgende:
- Die Kündigungsfrist für Geschäftsraummiete und Pacht beträgt gemäß § 584 BGB ein halbes Jahr.
- Der Pächter hat kein besonderes Kündigungsrecht bei Verweigerung der Unterverpachtung durch den Verpächter; anders ist dies bei der Mieter nach § 540 BGB.